Netzentgelte
gültig ab 1. Januar 2013
1. Kunden mit 1/4-h-Leistungsmessung
Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die nachstehenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen berücksichtigen.
Für die Netznutzung und für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise für die Liefermengen mit einer Benutzungsdauer:
a) Netznutzungsentgelte für Kunden mit bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden
| Entnahmestelle im | Leistungspreise in EUR pro kW und Jahr | Arbeitspreise in ct pro kWh |
|---|---|---|
| Mittelspannungsnetz (M) | 8,00 | 2,53 |
| Umspannung MN | 10,88 | 3,13 |
| Niederspannungsnetz (N) | 11,53 | 3,91 |
b) Netznutzungsentgelte für Kunden mit mehr als 2.500 Vollbenutzungsstunden
| Entnahmestelle im | Leistungspreise in EUR pro kW und Jahr | Arbeitspreise in ct pro kWh |
|---|---|---|
| Mittelspannungsnetz (M) | 67,70 | 0,14 |
| Umspannung MN | 81,38 | 0,31 |
| Niederspannungsnetz (N) | 56,98 | 2,09 |
c) Entgelt für Blindarbeit
Die Verrechnung eines Entgeltes für Blindarbeit erfolgt dann, wenn monatlich mehr als 50% der Wirkarbeit bei einem cos phi von 0,9 bezogen werden.
Blindarbeitspreis (Nettopreis): 1,28 ct pro kVarh
d) Mehrkosten aus KWK-Gesetz
Die Zuschlagssätze aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
e) Konzessionsabgabe
Auf die konzessionsabgabepflichtigen Energiemengen wird zusätzlich noch die Konzessionsabgabe als Nettobetrag sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzssteuer aufgeschlagen.
f) Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Umlage je Letztverbrauchergruppe für das Jahr 2013
| LV-Gruppe A | LV-Gruppe B | LV-Gruppe C |
| 0,329 ct/kWh | 0,050 ct/kWh |
0,025 ct(kWh |
g) Umlage nach § 17f EnWG
Gemäß dem entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften wird in § 17f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Auf-schlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden.
Umlage je Letztverbraucher für das Jahr 2013
| LV-Gruppe A | LV-Gruppe B | LV-Gruppe C |
| 0,250 ct/kWh | 0,050 ct/kWh |
0,025 ct(kWh |
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettowerte, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Hinweis:
Errechnet sich nach dem Preissystem bei der Entnahme in einer bestimmten Spannungs- bzw. Umspannebene für besondere Entnahmefälle ein höheres Entgelt als es sich bei der nachgelagerten Spannungs- bzw. Umspannebene ergeben würde, so wird das niedrigere Entgelt berechnet.
2. Kunden ohne Leistungsmessung
Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die nachstehenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen berücksichtigen.
Für die Netznutzung für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise:
a) Netznutzungsentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung bei Entnahme im Niederspannungsnetz
| Nettopreis | |
|---|---|
| Grundpreis | 0,00 EUR/Jahr |
| Arbeitspreis | 6,00 ct/kWh |
b) Speicherheizung
| Nettopreis | |
|---|---|
| Grundpreis | 0,00 EUR/Jahr |
| Arbeitspreis | 2,30 ct/kWh |
Bei gemeinsamer Messung des Nachtspeicherstroms wird ein Mischpreis der Netznutzung im Verhältnis 25% normale Netznutzung zu 75% Nachtspeicher verrechnet.
c) Mehrkosten aus KWK-Gesetz
Die Zuschlagssätze aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
d) Konzessionsabgabe
Auf die konzessionsabgabepflichtigen Energiemengen wird zusätzlich noch die Konzessionsabgabe als Nettobetrag sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzssteuer aufgeschlagen.
e) Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Umlage je Letztverbrauchergruppe für das Jahr 2013
| LV-Gruppe A | LV-Gruppe B | LV-Gruppe C |
| 0,329 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct(kWh |
f) Umlage nach § 17f EnWG
Gemäß dem entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften wird in § 17f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Auf-schlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden.
Umlage je Letztverbraucher für das Jahr 2013
| LV-Gruppe A | LV-Gruppe B | LV-Gruppe C |
| 0,250 ct/kWh | 0,050 ct/kWh |
0,025 ct(kWh |
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettowerte, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung für Netzkunden mit Lastgangzähler
a) Kunden mit Leistungsmessung
Für die Zählung und Bereitstellung der Daten zur Verrechnung werden für eine Standardmessung folgende Verrechnungspreise angesetzt:
| Spannungsebene der Messung für Kunden mit Leistungsmessung | Messstellenbetrieb I je Messstelle EUR/a | Messstellenbetrieb II je Messstelle EUR/a | gesamt I + II | Abrechnung *2 je Messstelle EUR/Abrechnung |
|---|---|---|---|---|
| Mittelspannungsnetz *1 | 601,32 | 350,00 | 951,32 | 18,33 |
| Umspannung MN | 294,25 | 300,00 | 594,25 | 18,33 |
| Niederspannungsnetz (N) | 294,25 | 300,00 | 594,25 | 18,33 |
*1 Der Preisgilt für einen Standardmesssatz in der 20-KV-Ebene.
*2 Werte beziehen sich auf einen monatlichen Abrechnungsturnus.
Die Entgelte beinhalten die Zählerdatenerfassung auf 1/4-h-Basis, die Übertragung der Zählerdaten, die Datenaufbereitung und die monatliche Bereitstellung der Daten. Die Telekommunikationsanbindung muss vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. (Weitere Entgelte für sonstige Dienstleistungen auf Anfrage).
b) Kunden ohne Leistungsmessung
Für die Zählung und Bereitstellung der Daten zur Verrechnung werden für eine Standardmessung folgende Verrechnungspreise angesetzt:
| Messung in der Niederspannung für Kunden ohne Leistungsmessung | Messstellenbetrieb I je Messstelle EUR/a | Messstellenbetrieb II je Messstelle EUR/a | gesamt I + II | Abrechnung *3 je Messstelle EUR/Abrechnung |
|---|---|---|---|---|
| Eintarifzähler | 8,75 | 4,55 | 13,30 | 11,20 |
| Mehrtarifzähler | 20,00 | 8,00 | 28,00 | 11,20 |
| Elektronischer Zähler *4 | 60,00 | 8,00 | 68,00 | 11,20 |
*3 Der Preis gilt für einen jährlichen Abrechnungsturnus.
*4 Weicht der Leistungsumfang vom Standard ab, werden der Preis für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung den individuellen Verhältnissen angepasst. (Weitere Entgelte für sonstige Dienstleistungen auf Anfrage).
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettowerte, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Preisstand: 1. Januar 2012
1. Kunden mit 1/4-h-Leistungsmessung
Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die nachstehenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen berücksichtigen.
Für die Netznutzung und für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise für die Liefermengen mit einer Benutzungsdauer:
a) Netznutzungsentgelte für Kunden mit bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden
| Entnahmestelle im | Leistungspreise in EUR pro kW und Jahr | Arbeitspreise in ct pro kWh |
|---|---|---|
| Mittelspannungsnetz (M) | 7,20 | 2,28 |
| Umspannung MN | 9,84 | 2,83 |
| Niederspannungsnetz (N) | 10,45 | 3,50 |
b) Netznutzungsentgelte für Kunden mit mehr als 2.500 Vollbenutzungsstunden
| Entnahmestelle im | Leistungspreise in EUR pro kW und Jahr | Arbeitspreise in ct pro kWh |
|---|---|---|
| Mittelspannungsnetz (M) | 60,95 | 0,13 |
| Umspannung MN | 73,63 | 0,28 |
| Niederspannungsnetz (N) | 50,13 | 1,91 |
c) Entgelt für Blindarbeit
Die Verrechnung eines Entgeltes für Blindarbeit erfolgt dann, wenn monatlich mehr als 50% der Wirkarbeit bei einem cos phi von 0,9 bezogen werden.
Blindarbeitspreis (Nettopreis): 1,28 ct pro kVarh
d) Mehrkosten aus KWK-Gesetz
Die Zuschlagssätze aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
e) Konzessionsabgabe
Auf die konzessionsabgabepflichtigen Energiemengen wird zusätzlich noch die Konzessionsabgabe als Nettobetrag sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzssteuer aufgeschlagen.
f) Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Umlage je Letztverbrauchergruppe für das Jahr 2012
| LV-Gruppe A | LV-Gruppe B | LV-Gruppe C |
| 0,151 ct/kWh | 0,050ct/kWh | 0,025 ct(kWh |
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettowerte, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Hinweis:
Errechnet sich nach dem Preissystem bei der Entnahme in einer bestimmten Spannungs- bzw. Umspannebene für besondere Entnahmefälle ein höheres Engelt als es sich bei der nachgelagerten Spannungs- bzw. Umspannebene ergeben würde, so wird das niedrigere Entgelt berechnet.
2. Kunden ohne Leistungsmessung
Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die nachstehenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen berücksichtigen.
Für die Netznutzung für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise:
a) Netznutzungsentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung bei Entnahme im Niederspannungsnetz
| Nettopreis | |
|---|---|
| Grundpreis | 0,00 EUR/Jahr |
| Arbeitspreis | 5,40 ct/kWh |
b) Speicherheizung
| Nettopreis | |
|---|---|
| Grundpreis | 0,00 EUR/Jahr |
| Arbeitspreis | 2,30 ct/kWh |
Bei gemeinsamer Messung des Nachtspeicherstroms wird ein Mischpreis der Netznutzung im Verhältnis 25% normale Netznutzung zu 75% Nachtspeicher verrechnet.
c) Mehrkosten aus KWK-Gesetz
Die Zuschlagssätze aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
d) Konzessionsabgabe
Auf die konzessionsabgabepflichtigen Energiemengen wird zusätzlich noch die Konzessionsabgabe als Nettobetrag sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzssteuer aufgeschlagen.
e) Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Umlage je Letztverbrauchergruppe für das Jahr 2012
| LV-Gruppe A | LV-Gruppe B | LV-Gruppe C |
| 0,151 ct/kWh | 0,050ct/kWh | 0,025 ct(kWh |
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettowerte, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung für Netzkunden mit Lastgangzähler
a) Kunden mit Leistungsmessung
Für die Zählung und Bereitstellung der Daten zur Verrechnung werden für eine Standardmessung folgende Verrechnungspreise angesetzt:
| Spannungsebene der Messung für Kunden mit Leistungsmessung | Messstellenbetrieb I je Messstelle EUR/a | Messstellenbetrieb II je Messstelle EUR/a | gesamt I + II | Abrechnung *2 je Messstelle EUR/Abrechnung |
|---|---|---|---|---|
| Mittelspannungsnetz *1 | 601,32 | 350,00 | 951,32 | 18,33 |
| Umspannung MN | 294,25 | 300,00 | 594,25 | 18,33 |
| Niederspannungsnetz (N) | 294,25 | 300,00 | 594,25 | 18,33 |
*1 Der Preisgilt für einen Standardmesssatz in der 20-KV-Ebene.
*2 Werte beziehen sich auf einen monatlichen Abrechnungsturnus.
Die Entgelte beinhalten die Zählerdatenerfassung auf 1/4-h-Basis, die Übertragung der Zählerdaten, die Datenaufbereitung und die monatliche Bereitstellung der Daten. Die Telekommunikationsanbindung muss vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. (Weitere Entgelte für sonstige Dienstleistungen auf Anfrage).
b) Kunden ohne Leistungsmessung
Für die Zählung und Bereitstellung der Daten zur Verrechnung werden für eine Standardmessung folgende Verrechnungspreise angesetzt:
| Messung in der Niederspannung für Kunden ohne Leistungsmessung | Messstellenbetrieb I je Messstelle EUR/a | Messstellenbetrieb II je Messstelle EUR/a | gesamt I + II | Abrechnung *3 je Messstelle EUR/Abrechnung |
|---|---|---|---|---|
| Eintarifzähler | 8,75 | 4,55 | 13,30 | 11,20 |
| Mehrtarifzähler | 20,00 | 8,00 | 28,00 | 11,20 |
| Elektronischer Zähler *4 | 60,00 | 8,00 | 68,00 | 11,20 |
*3 Der Preis gilt für einen jährlichen Abrechnungsturnus.
*4 Weicht der Leistungsumfang vom Standard ab, werden der Preis für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung den individuellen Verhältnissen angepasst. (Weitere Entgelte für sonstige Dienstleistungen auf Anfrage).
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettowerte, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
